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Satzung der Fördergemeinschaft der Regionalschule Altenholz e.
V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1)
Der Verein trägt den Namen „Fördergemeinschaft der
Regionalschule Altenholz e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Der Sitz ist Altenholz. (3)
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1. August bis zum
31. Juli des Folgejahres. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1)
Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Förderung der
Regionalschule Altenholz durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und persönlichen
Einsatz. Dem
Satzungszweck dienen insbesondere: · Förderung von
Anschaffungen zusätzlicher Lehr- und Lernmittel, · Förderung von
Schulveranstaltungen, · Verbesserung und
Verschönerung der Schulausstattung und der schulischen Anlagen. (2)
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke" in § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine unmittelbare Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch größere Entschädigungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied
können natürliche Personen über 18 Jahre sowie juristische Personen werden,
die Interesse an Zwecken des Vereins haben
und bereit sind, diesen zu unterstützen. § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand laut dem in der Anlage beigefügten
Beitrittsformular erworben. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis. (2)
Mit der Unterschrift unter die Beitrittserklärung wird die
Satzung anerkannt. (3)
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ·
das Mitglied selbst durch schriftliche Bekundung gegenüber
dem Vorstand austritt oder ·
ein Kind des Mitgliedes die Regionalschule vor einem
Abschluss verlässt, es sei denn, das Mitglied hat noch ein weiteres Kind an
der Schule. (4)
Der Austritt kann nur zum Ende eines Schuljahres (31.07.)
erfolgen und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich
mitzuteilen. § 5 Mitgliedsbeitrag (1)
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Schuljahresbeitrag. (2)
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des
Mindestmitgliedsbeitrages fest. (3)
Jedes Mitglied bestimmt beim Eintritt seinen
Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung des jeweils gültigen
Mindestbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Erhöhung des Mindestbeitrags
gegebenenfalls angepasst. (4)
Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst in einer Summe bis zum 31.
Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr zu entrichten. Wer vor dem 1.
Mai eines Schuljahres beitritt, hat noch den Mitgliedsbeitrag für das
laufende Schuljahr zu entrichten. (5)
Zahlungen und Spenden durch sonstige Förderer allein
begründen keine Mitgliedschaft. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen sowie in der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen. (2)
Die Vereinsmitglieder haben den jeweils festgesetzten
Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten. (3)
Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied alle mit der
Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Ein Anspruch der ausgeschiedenen
Mitglieder auf Teile des Vereinsvermögens besteht nicht. § 7 Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des
Vereins und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. (2)
Sie ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mindestens
einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern
einzuberufen. (3)
Die Ladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich
mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen; in ihr ist die vorgesehene Tagesordnung
bekannt zu geben. (4)
Die Vorsitzende/der Vorsitzende leitet die Versammlung;
die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt ein Protokoll an. (5)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: ·
sie wählt die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer, ·
sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen
und entscheidet über seine Entlastung, ·
sie erteilt dem Vorstand Weisungen, ·
sie legt die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags fest, ·
sie entscheidet über Einzelausgaben über 300 € auf
Vorschlag des Vorstands. § 8 Vorstand (1)
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: ·
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, ·
der Schriftführerin/dem Schriftführer, ·
der Kassenführerin/dem Kassenführer. (2)
Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3)
Der Vorstand legt einvernehmlich die Aufgaben seiner
Mitglieder fest und protokolliert seine Beschlüsse. (4)
Der Vorstand, vertreten durch die jeweilige
Vorsitzende/den jeweiligen Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. (5)
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen
jährlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen. (6)
Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Vorschläge zur
Verwendung der Mittel unterbreiten. (7)
Jedes Vorstandsmitglied hat die Geschäfte bis zur Wahl
einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen. § 9 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die
Dauer von jeweils zwei Jahren. Diesen Kassenprüfern obliegen ·
die Durchführung der jährlichen Kassenprüfung, ·
der Bericht vor der Mitgliederversammlung. § 10 Beschlüsse (1)
Der Vorstand entscheidet über Einzelausgaben bis maximal
300 €. (2)
Ausgaben über 100 € muss der Vorstand einstimmig
beschließen; ansonsten genügt die einfache Mehrheit. (3)
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vereins genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. (4)
Beschlüsse müssen sich im Rahmen der verfügbaren
Finanzmittel des Vereins bewegen. § 11 Haftung Verpflichtungen
für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. § 12 Auflösung des Vereins (1)
Der Verein kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dazu sind ein Hinweis in
der Einladung und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenholz mit
der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck
der Förderung der Regionalschule Altenholz zu verwenden. (3)
Der Verein erlischt mit Übergabe des Vereinsvermögens. Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. Mai 2009
beschlossen/geändert und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Altenholz, 19. Mai
2009 gez. Lorenzen gez.
Wirkotsch
gez. Domdey Kirsten Lorenzen Volker
Wirkotsch Dieter
Domdey
1. Vorsitzende Schriftführer Kassenführer |